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§ 17 - Endlagersicherheitsanforderungsverordnung (EndlSiAnfV)

§ 17 Sicherheit während der Errichtung, des Betriebs und der Stilllegung des Endlagers; Anlagenzustände



(1) Die für die Sicherheit des Endlagers relevanten Anlagenzustände während der Errichtung, des Betriebs und der Stilllegung sind systematisch zu ermitteln, zu beschreiben und einzuordnen als

1.
Normalbetrieb,

2.
anomaler Betrieb,

3.
Auslegungsstörfälle oder

4.
auslegungsüberschreitende Unfälle und Ereignisse.

(2) Für diese Anlagenzustände sind entsprechend gestaffelte Abwehr- und Schutzmaßnahmen als Teil des Sicherheitskonzeptes zu entwickeln und umzusetzen.

(3) In dem Sicherheitskonzept sind

1.
für den Normalbetrieb Maßnahmen vorzusehen, die den bestimmungsgemäßen Betrieb des Endlagers gewährleisten und das Eintreten anderer Anlagenzustände vermeiden,

2.
für den anomalen Betrieb Maßnahmen vorzusehen, die das Eintreten von Störfällen verhindern und das Endlager in den Normalbetrieb zurückführen,

3.
für Auslegungsstörfälle Maßnahmen entsprechend § 104 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 748) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorzusehen, die den Störfall beherrschen und das Endlager in einen sichereren Anlagenzustand zurückführen,

4.
für auslegungsüberschreitende Unfälle und Ereignisse Maßnahmen vorzusehen, die die Auswirkungen des Ereignisses auf die Umgebung soweit wie möglich begrenzen.

(4) Die Maßnahmen dürfen die Langzeitsicherheit des Endlagersystems nicht erheblich und nicht mehr als unvermeidlich beeinträchtigen.



 

Zitierungen von § 17 EndlSiAnfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 EndlSiAnfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EndlSiAnfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 EndlSiAnfV Sicherheitskonzept
... den Betrieb und die Stilllegung des Endlagers, der darlegt, wie die Sicherheit des Endlagers nach § 17 sichergestellt werden kann und wie die radioaktiven Abfälle in einem sicheren Zustand ...
 
Zitat in folgenden Normen

Endlagersicherheitsuntersuchungsverordnung (EndlSiUntV)
Artikel 2 V. v. 06.10.2020 BGBl. I S. 2094, 2103
§ 8 EndlSiUntV Betriebliche Sicherheitsanalyse
... Anlagen, während der Errichtung, des Betriebs und der Stilllegung entsprechend § 17 der Endlagersicherheitsanforderungsverordnung zu erfassen. (2) Bei der betrieblichen Sicherheitsanalyse 1. ist die ... und von Abweichungen dieser Systeme, Teilsysteme und Einzelkomponenten vom Normalbetrieb nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 der Endlagersicherheitsanforderungsverordnung abzuschätzen, 2. sind die Auswirkungen der Einwirkungen, Ausfälle und ...