1Der Unternehmer eines Legehennenbetriebes darf Junghennen zum Zwecke der Konsumeierproduktion in seinen Betrieb nur einstallen, soweit sie aus einer Herde stammen, die
- 1.
- mit negativem Ergebnis auf Salmonellen der Kategorie 1 nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 untersucht worden ist und
- 2.
- nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 und 2 geimpft worden ist.
2Satz 1 gilt auch für Betriebe, in denen weniger als 350 Legehennen erwerbsmäßig gehalten werden.
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V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 50
V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306
Artikel 1 2. GflSalmoVÄndV Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung ... 16 Abschnitt 4 Legehennenbetriebe Einstallen von Junghennen § 17 Betriebseigene Kontrollen § 18 Amtliche Untersuchung § 19 ... des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 durchführen." 17. Der bisherige § 17 wird § 15 und wie folgt gefasst: „§ 15 Maßregeln nach ... ersetzt. d) Absatz 3 wird aufgehoben. 19. Der bisherige § 19 wird § 17 und in Satz 1 wie folgt geändert: a) Das Wort „Besitzer" wird durch ... ll) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 19 Satz 1" durch die Angabe „ § 17 Satz 1" ersetzt. mm) In Nummer 13 werden die Wörter „§ 31 Satz ... 13 und 19 Satz 1 Nummer 2" durch die Wörter „§§ 12 und 17 Satz 1 Nummer 2 " ersetzt. bb) In Nummer 3 werden die Wörter „, einem ... 13 und 19 Satz 1 Nummer 2" durch die Wörter „§§ 12 und 17 Satz 1 Nummer 2 " ersetzt. bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aaa) In Satz ...