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§ 17 - Gestalter-immersive-Medien-Ausbildungsverordnung (GiMedAusbV)

V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 99
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-145 Berufliche Bildung

§ 17 Prüfungsbereich „Produktion von immersiven Medien organisieren und umsetzen"



(1) Im Prüfungsbereich „Produktion von immersiven Medien organisieren und umsetzen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Projektumsetzungen zu organisieren,

2.
Prototypen iterativ zu entwickeln sowie Tests von Prototypen zu planen und die Integration von Prototypen in die Entwicklungsumgebung zu beschreiben,

3.
Klangwelten zu konzipieren, deren Gestaltung zu beschreiben und die Einbindung von Klangwelten in immersive Medienprodukte zu planen,

4.
die Erstellung, Zusammenstellung und Bearbeitung von 2D-, 3D-, Bild- und Grafikdaten zu beschreiben sowie 2D-, 3D-, Bild- und Grafikdaten zu beurteilen,

5.
die Erstellung und Bearbeitung von Interaktionen und Animationen zu beschreiben sowie die Umsetzung von Interaktionen und Animationen zu beurteilen,

6.
Skripte zu analysieren und die Integration in einen Prototyp zu planen,

7.
die Umsetzung von immersiven Medienprodukten zu beschreiben, immersive Medienprodukte zu beurteilen, Tests von immersiven Medienprodukten zu planen und Optimierungsmöglichkeiten für die Umsetzung von immersiven Medienprodukten aufzuzeigen,

8.
deutsch- und englischsprachige Informationsquellen zu nutzen sowie

9.
Arbeitsabläufe und -ergebnisse zu dokumentieren, auch in englischer Sprache.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.