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§ 17 - Mietspiegelverordnung (MsV)

§ 17 Art der Wohnungen



(1) 1Der qualifizierte Mietspiegel soll in der Regel Wohnungen in Mehrfamilienhäusern mit mehr als zwei Wohnungen erfassen. 2Andere Wohnungen sowie besondere Wohnungs- und Vertragstypen in Mehrfamilienhäusern mit mehr als zwei Wohnungen können bei der Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels unberücksichtigt bleiben oder Gegenstand von getrennten Erhebungen sein.

(2) Der qualifizierte Mietspiegel muss Angaben dazu enthalten, welche Wohnungsarten von ihm erfasst sind.

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Zitierungen von § 17 MsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 MsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 MsV Allgemeine Anforderungen
...  (2) Soweit Mietspiegel unter Beachtung der in den §§ 7 bis 21 geregelten Anforderungen erstellt wurden, wird vermutet, dass sie anerkannten ...
§ 23 MsV Anpassung mittels Stichprobe
... eines Indexes vergleichbare Annahmen getroffen werden. (2) Die §§ 7 bis 21 sind auf die Anpassung mittels Stichprobe entsprechend anwendbar. Der Umfang der ...