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Artikel 17 - NIS-2-Richtlinie (NIS2 k.a.Abk.)
ABl. L 333, 27.12.2022, S. 80; zuletzt geändert durch Berichtigung ABl. L, 2023/90206, 22.12.2023
Geltung ab 16.01.2023
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Geltung ab 16.01.2023
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Artikel 17 Internationale Zusammenarbeit
Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Union kann gegebenenfalls internationale Übereinkünfte mit Drittländern oder internationalen Organisationen im Einklang mit Artikel 218 AEUV schließen, in denen deren Beteiligung an bestimmten Tätigkeiten der Kooperationsgruppe, dem CSIRTs-Netzwerk und dem EU-CyCLONe ermöglicht und geregelt wird. Solche Übereinkünfte müssen mit dem Datenschutzrecht der Union im Einklang stehen.
Zitierungen von Artikel 17 NIS-2-Richtlinie
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 17 NIS2 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NIS2 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
ANHANG III NIS2 ENTSPRECHUNGSTABELLE
... 15 Absätze 1 bis 5 Artikel 13 Artikel 17 Artikel 14 Absätze 1 und 2 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/17_NIS2.htm
