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§ 17 - Polizeibeauftragtengesetz (PolBeauftrG)

§ 17 Verwendung von Geschenken an die oder den Polizeibeauftragten des Bundes



(1) Erhält die oder der Polizeibeauftragte des Bundes ein Geschenk in Bezug auf das Amt, so muss sie oder er dies der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich anzeigen.

(2) 1Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages entscheidet über die Verwendung des Geschenks. 2Sie oder er kann Verfahrensvorschriften erlassen.