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§ 17 - Post-Schlichtungsverordnung (PostSchliV)

V. v. 21.06.2022 BGBl. I S. 980 (Nr. 22)
Geltung ab 01.07.2022; FNA: 900-14-7 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG

§ 17 Zugangsvermutung



Schriftstücke, die auf Veranlassung der Schlichtungsstelle durch einen Postdienstleister im Inland an eine Partei übermittelt werden, gelten mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugegangen.

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