§ 17 Löschung von Veröffentlichungen; Verordnungsermächtigung
(1) 1Die im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekanntgemachten Daten sind zu löschen
- 1.
- bei registrierten Personen mit dem Verzicht auf die Registrierung,
- 2.
- bei natürlichen Personen mit ihrem Tod,
- 3.
- bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften mit ihrer Beendigung,
- 4.
- bei Personen, deren Registrierung zurückgenommen oder widerrufen worden ist, mit der Bestandskraft der Entscheidung,
- 5.
- bei Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1 untersagt ist, nach Ablauf der Dauer der Untersagung,
- 6.
- bei Personen oder Gesellschaften nach § 15 mit Ablauf eines Jahres nach der vorübergehenden Registrierung oder ihrer letzten Verlängerung, im Fall der Untersagung nach § 15 Absatz 6 mit Bestandskraft der Untersagung.
2Wird im Fall des Satzes 1 Nummer 2 oder 4 ein Abwickler bestellt, erfolgt eine Löschung erst nach Beendigung der Abwicklung.
(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Löschungsverfahrens zu regeln.
Frühere Fassungen von § 17 RDG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV)V. v. 19.06.2008 BGBl. I S. 1069; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Zitat in folgenden NormenRechtsdienstleistungsverordnung (RDV)
V. v. 19.06.2008 BGBl. I S. 1069; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
§ 7 RDV Aufbewahrungsfristen (vom 01.01.2021) ... der im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekannt gemachten Daten gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sowie 6 des Rechtsdienstleistungsgesetzes aufzubewahren. (2) Akten und elektronische Akten über Personen oder Vereinigungen, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
Artikel 20 RBerNG Inkrafttreten, Außerkrafttreten ... 1 § 10 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 4, § 16 Abs. 3 Satz 3, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 3 und § 19, Artikel 3, Artikel 4 Nr. 1 und 2 bis 8, Artikel 5, Artikel ...
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Artikel 2 RDAufStG Weitere Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes ... 1. In der Inhaltsübersicht werden den Angaben zu den §§ 12, 13, 16, 17 und 18 jeweils ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" ... 3 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz" gestrichen. 6. § 17 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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