(1) 1Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Wahlniederschrift an. 2Sie enthält
- 1.
- die Zahl der Wahlberechtigten,
- 2.
- die Zahl der gültigen Stimmzettel,
- 3.
- die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
- 4.
- die Zahl der abgegebenen Stimmen,
- 5.
- die Zahl der ungültigen Stimmzettelumschläge und
- 6.
- die Namen der gewählten Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauenspersonen mit der jeweils auf sie entfallenden Anzahl gültiger Stimmen.
(2) Die Mitglieder des Wahlvorstands unterzeichnen die Niederschrift.
(3)
1Sofern nach
§ 16 Absatz 2 Satz 1 gewählt wird, enthält die Wahlniederschrift lediglich die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 6.
2Sofern nach
§ 16 Absatz 2 Satz 2 gewählt wird, enthält die Wahlniederschrift die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 und 6.
(4) Besondere Ereignisse bei der Wahl, insbesondere der Losentscheid nach
§ 13 Absatz 4 Satz 3, sind zu vermerken.