(1)
1Der Nachweis über die Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 97 Absatz 2 und 3 der
Verordnung (EU) 2019/6 muss gegenüber der zuständigen Behörde erbracht werden.
2Er erfolgt durch
- 1.
- die Vorlage eines Zeugnisses über einen Hochschulabschluss in einem Studiengang im Sinne von Artikel 97 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 und
- 2.
- den Nachweis einer Tätigkeit nach Maßgabe von Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Überprüfung der erforderlichen Sachkunde geeignete Verfahrensabläufe nach Artikel 97 Absatz 5 der
Verordnung (EU) 2019/6 festzulegen.
§ 73 TAMG Probenahme ... zurückgelassen worden sind, kann nur bestellt werden, wer 1. die Sachkenntnis nach § 17 besitzt, 2. die zur Ausübung der Tätigkeit als Sachverständige oder ...