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§ 17 - Antimissbrauchsbeauftragtengesetz (UBSKMG)

§ 17 Verschwiegenheitspflicht



(1) 1Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte ist verpflichtet, über die Angelegenheiten, die ihr oder ihm im Amt oder während einer anschließenden Geschäftsführung bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 3In Angelegenheiten, für die die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt, darf vor Gericht oder außergerichtlich nur ausgesagt werden und dürfen Erklärungen nur abgegeben werden, wenn das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend dies genehmigt. 4Die Genehmigung als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch nach Beendigung des Amtsverhältnisses und nach Beendigung einer anschließenden Geschäftsführung.

(3) Unberührt bleiben die Pflicht, bei einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten, und die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen.



 

Zitierungen von § 17 UBSKMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 UBSKMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UBSKMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 UBSKMG Verschwiegenheitspflicht
... der Unabhängigen Aufarbeitungskommission sind zur Verschwiegenheit nach Maßgabe des § 17  ...