§ 17 - Zensusgesetz 2022 (ZensG 2022)

G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1851 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675
Geltung ab 03.12.2019; FNA: 29-43 Statistik
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§ 17 Durchführung der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis bei Anschriften mit Sonderbereichen


§ 17 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1An Anschriften mit Sonderbereichen mit Gemeinschaftsunterkünften darf keine Haushaltsstichprobe nach § 11 durchgeführt werden. 2Aus den Anschriften mit Sonderbereichen, an denen keine Gemeinschaftsunterkünfte bestehen, wird eine Stichprobe gezogen, die maximal 8 Prozent der dort wohnenden Personen erfasst. 3Maßgeblich für die Auswahleinheiten ist das Steuerungsregister nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 zum Stand nach Abschluss der Aktualisierung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a.

(2) Die Personen, die an den nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ausgewählten Anschriften wohnhaft sind, werden zu den Erhebungsmerkmalen nach § 13 Absatz 1 Nummer 6, 7, 10 bis 18 sowie zu dem Hilfsmerkmal nach § 13 Absatz 2 Nummer 4 befragt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes G. v. 3. Dezember 2020 BGBl. I S. 2675 m.W.v. 10. Dezember 2020

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Frühere Fassungen von § 17 ZensG 2022

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.12.2020Artikel 2 Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2675

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 17 ZensG 2022

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 ZensG 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZensG 2022 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 ZensG 2022 Auswahleinheiten der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis (vom 10.12.2020)
... Auswahleinheiten der Haushaltsstichprobe sind, unbeschadet des § 17 Absatz 1 Satz 1 , Anschriften mit Wohnraum aus dem Steuerungsregister nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes ...
§ 36a ZensG 2022 Verordnungsermächtigung (vom 10.12.2020)
... des Steuerungsregisters nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 nach § 17 Absatz 1 Satz 3 dieses Gesetzes maßgeblich ist und 7. festzulegen, dass für die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675
Artikel 2 ZensVeG Änderung des Zensusgesetzes 2021
... „bis" ersetzt. 6. In § 12 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „ § 17 " die Angabe „Absatz 1" eingefügt und wird die Angabe „Nummer 1" ... die Angabe „Nummer 1" durch die Angabe „Nummer 1a" ersetzt. 7. In § 17 Absatz 1 Satz 3 und § 21 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „Nummer 1" durch die Angabe ... des Steuerungsregisters nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 nach § 17 Absatz 1 Satz 3 dieses Gesetzes maßgeblich ist und 7. festzulegen, dass für die ... des Zensus 2022 zu gewährleisten." 9. In § 12 Absatz 1 Satz 1, § 17 Absatz 1 Satz 3 , § 24 Absatz 3, § 27 Satz 1 und 2, § 28 Einleitungssatz und Nummer 1, § 33 ...


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