§ 17a - Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV)

V. v. 16.11.2015 BGBl. I S. 1995 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 23.09.2022 BGBl. I S. 1533
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 51-1-33 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 17a Ansparen bei Langzeitkonten


§ 17a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Für Soldatinnen und Soldaten, für die ein Langzeitkonto geführt wird, kann die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Antrag um bis zu 3 Stunden verlängert werden, wenn die Verlängerung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben angemessen und zweckmäßig ist. 2Die Verlängerung kann bis zu vier Wochen rückwirkend erfolgen, in von Vorgesetzten zu begründenden Ausnahmefällen bis zu zwölf Wochen rückwirkend. 3Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist mindestens alle zwei Jahre sowie bei einem Wechsel der Organisationseinheit zu überprüfen. 4Die Differenz zwischen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 30c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1 und der tatsächlich geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit wird dem Langzeitkonto bis zur Höhe der Verlängerung nach Satz 1 als Zeitguthaben gutgeschrieben. 5Darüber hinaus geleistete Arbeitszeit wird dem Gleitzeitkonto nach § 16 oder - sofern die Voraussetzungen des § 30c Absatz 2 des Soldatengesetzes vorliegen - dem Mehrarbeitskonto gutgeschrieben. 6§ 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt.

(2) Dem Langzeitkonto können auf Antrag auch gutgeschrieben werden:

1.
Ansprüche auf Dienstbefreiung für angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von bis zu 100 Stunden im Jahr,

2.
Ansprüche auf Freistellung vom Dienst auf Grund von Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes im Umfang von bis zu 164 Stunden im Jahr.

(3) 1Zeitguthaben können bis zwölf Monate vor dem Dienstzeitende angespart werden. 2Auf dem Langzeitkonto können höchstens 1.400 Stunden angespart werden.

(4) 1Die Salden der Langzeitkonten der Soldatinnen und Soldaten werden durch die Dienststelle erfasst. 2Die erfassten Daten sind mindestens drei Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben worden sind, aufzubewahren. 3Das Bundesministerium der Verteidigung legt fest, ob die Daten entweder spätestens sechs Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums oder spätestens 13 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben worden sind, zu löschen sind.

(5) 1Der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten sind die Salden der Langzeitkonten ihrer oder seiner Soldatinnen und Soldaten ausschließlich zum Zweck des gezielten Personaleinsatzes und für die Überprüfung nach Absatz 1 Satz 3 mitzuteilen. 2Die Daten dürfen nicht für die Kontrolle oder Bewertung der Leistung oder des Verhaltens der Soldatinnen und Soldaten verwendet werden.


Text in der Fassung des Artikels 3 Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung V. v. 23. September 2022 BGBl. I S. 1533 m.W.v. 30. September 2022

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Frühere Fassungen von § 17a SAZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.09.2022Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
vom 23.09.2022 BGBl. I S. 1533

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Zitierungen von § 17a SAZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17a SAZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SAZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 SAZV Langzeitkonten (vom 30.09.2022)
... und Soldaten, deren Langzeitkonten ruhen, können weder ein weiteres Zeitguthaben nach § 17a ansparen noch Zeitausgleich nach § 17b ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
V. v. 23.09.2022 BGBl. I S. 1533
Artikel 3 2. SAZVÄndV Weitere Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
... durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 17 Langzeitkonten § 17a Ansparen bei Langzeitkonten § 17b Zeitausgleich bei Langzeitkonten". ... beansprucht werden kann." 4. § 17 wird durch die folgenden §§ 17 bis 17b ersetzt: „§ 17 Langzeitkonten (1) Für ... und Soldaten, deren Langzeitkonten ruhen, können weder ein weiteres Zeitguthaben nach § 17a ansparen noch Zeitausgleich nach § 17b beantragen. § 17a Ansparen bei ... Zeitguthaben nach § 17a ansparen noch Zeitausgleich nach § 17b beantragen. § 17a Ansparen bei Langzeitkonten (1) Für Soldatinnen und Soldaten, für die ein ...


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