1Ist für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben, so ist die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen.
2§ 180 Abs. 2 und die
§§ 181,
183 und
184 gelten entsprechend.
3Ist die Feststellung bei einem anderen Gericht zu betreiben, so gilt auch
§ 182 entsprechend.
neugefasst durch B. v. 23.03.1999 BGBl. I S. 530, 2000 I S. 149; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079