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§ 189 - Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)

Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194, 2022 BGBl. I S. 15
Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 32; FNA: 751-24 Kernenergie
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§ 189 Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes



Das Luftfahrt-Bundesamt ist zuständig für

1.
die Prüfung der Anzeige des Betriebs von Luftfahrzeugen sowie die Untersagung des Betriebs,

2.
die Anerkennung von Rechenprogrammen zur Ermittlung der Körperdosis des fliegenden Personals,

3.
die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen zum Schutz vor Expositionen von Personen durch kosmische Strahlung beim Betrieb von Luftfahrzeugen nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung,

4.
die Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz, soweit sie im Zusammenhang mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen erforderlich ist, und

5.
die Anerkennung von Kursen, soweit sie dem Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz im Zusammenhang mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen dienen.

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Zitierungen von § 189 StrlSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 189 StrlSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrlSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 183 StrlSchG Kosten; Verordnungsermächtigung (vom 05.06.2021)
... einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Luftfahrt-Bundesamtes, soweit es nach § 189 zuständig ist, 7. für folgende Leistungen der Physikalisch-Technischen ...
§ 184 StrlSchG Zuständigkeit der Landesbehörden
... zuständig ist. (2) Vorbehaltlich des § 81 Satz 3, der §§ 185 bis 192 sowie des Absatzes 1 werden die Verwaltungsaufgaben nach diesem Gesetz und den hierzu ...
§ 191 StrlSchG Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (vom 27.06.2020)
... Abweichend von § 189 sind bei dem Betrieb von Luftfahrzeugen, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der ... dieses Bundesministerium oder die von ihm bezeichneten Dienststellen für die Aufgaben nach § 189 Nummer 1 und 3 zuständig. (2) Für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums ...
§ 193 StrlSchG Informationsübermittlung (vom 27.06.2020)
... Informationen, die in strahlenschutzrechtlichen Genehmigungen der nach den §§ 184 bis 191 zuständigen Behörden enthalten sind, an die für den ...
 
Zitat in folgenden Normen

Atomgesetz
neugefasst durch B. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2153
§ 12b AtG Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen zum Schutz gegen Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe (vom 31.12.2018)
... die nach den §§ 23d und 24 sowie die nach den §§ 184, 185, 186, 189 , 190 und 191 des Strahlenschutzgesetzes zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden ...

Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz (AtSKostV)
V. v. 17.12.1981 BGBl. I S. 1457; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194
§ 1 AtSKostV Anwendungsbereich (vom 05.06.2021)
... nach dieser Verordnung. Die nach § 81 Satz 3, den §§ 184, 185, 186, 187, 189 und 190 des Strahlenschutzgesetzes zuständigen Behörden erheben Kosten nach § 183 ...
§ 2 AtSKostV Höhe der Gebühren (vom 05.06.2021)
... einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Luftfahrt-Bundesamtes, soweit es nach § 189 des Strahlenschutzgesetzes zuständig ist, 50 Euro bis 2 Millionen Euro; 5. für sonstige Amtshandlungen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966, 2022 BGBl. I S. 15; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194
Artikel 3 StrlSchGEG Änderung des Atomgesetzes
... die Wörter „den §§ 23d und 24 sowie die nach den §§ 184, 185, 186, 189 , 190 und 191 des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt. b) In Nummer 1 wird die Angabe ...
Artikel 24 StrlSchGEG Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz
... eingefügt: „Die nach § 81 Satz 2, den §§ 184, 185, 186 und 189 des Strahlenschutzgesetzes zuständigen Behörden erheben Kosten nach § 183 des Strahlenschutzgesetzes und nach ... einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Luftfahrt-Bundesamtes, soweit es nach § 189 des Strahlenschutzgesetzes zuständig ist, 50 Euro bis 2 Millionen Euro." 4. § 5 Absatz 1 wird wie ...