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§ 18 - Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz (AgrarGeoSchDG)
Artikel 1 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9
Geltung ab 16.01.2026; FNA: 423-8 Warenzeichenrecht
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Geltung ab 16.01.2026; FNA: 423-8 Warenzeichenrecht
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§ 18 Weitere Schutzvorschriften; Verordnungsermächtigung
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Wer in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht in der Kennzeichnung eines Erzeugnisses, das die Anforderungen einer Produktspezifikation erfüllt, nicht die betreffende Schutzbezeichnung verwendet, hat bei der Vermarktung des Erzeugnisses anzugeben, dass eine Herstellungskontrolle die Einhaltung der Produktspezifikation ergeben hat. 2Die Angabe hat so zu erfolgen, dass auf der jeweils nächsten Vermarktungsstufe, insbesondere im Rahmen einer Marktkontrolle, der Nachweis über die erfolgte Herstellungskontrolle geführt werden kann. 3Zum Nachweis kann insbesondere die Konformitätsbescheinigung nach § 20 Absatz 8 dienen. 4Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht für die Vermarktung gegenüber dem Endverbraucher.
(2) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weitere Einzelheiten zum Schutz von Schutzbezeichnungen zu regeln, soweit dies für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts erforderlich ist. 2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere Konkretisierungen zu Absatz 1 sowie Vorschriften über die Pflicht zur Verwendung der Kennzeichnung von vorverpackten oder nicht vorverpackten Erzeugnissen und über die Berechtigung zum Verwenden von Schutzbezeichnungen erlassen werden.
Zitierungen von § 18 AgrarGeoSchDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 AgrarGeoSchDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AgrarGeoSchDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 40 AgrarGeoSchDG Bußgeldvorschriften
... § 15 Absatz 2 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit § 37 Absatz 2, d) § 18 Absatz 2 Satz 2 oder § 21 Absatz 3 Nummer 1 oder e) § 21 Absatz 3 Nummer 2, § 28 Absatz ... entgegen § 8 Absatz 1 Satz 3 sich als Erzeugervereinigung bezeichnet, 4. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen ...
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