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§ 18 - BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV)

V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3129 (Nr. 48)
Geltung ab 28.07.2021; FNA: 2129-63-3 Umweltschutz

§ 18 Anerkennung weiterer Sektoren, Bekanntmachung



(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit trifft die Entscheidung über die nachträgliche Anerkennung weiterer Sektoren oder Teilsektoren als beihilfeberechtigt nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und

1.
dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, soweit über die nachträgliche Anerkennung eines Sektors oder Teilsektors entschieden wird, der der Gruppe 49.4 nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zuzuordnen ist, oder

2.
dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, soweit über die nachträgliche Anerkennung eines Sektors oder Teilsektors entschieden wird, der den Gruppen 01.1 bis 01.3 nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zuzuordnen ist.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit macht die nachträgliche Anerkennung eines Sektors oder Teilsektors als beihilfeberechtigt, den diesem Sektor oder Teilsektor entsprechend der in § 23 Absatz 2 vorgesehenen Abstufungen zuzuordnenden Kompensationsgrad sowie den Beginn der Einbeziehung in das Beihilfesystem nach dieser Verordnung im Bundesanzeiger bekannt.



 

Zitierungen von § 18 BECV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 BECV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BECV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 BECV Gesamtbeihilfebetrag
... gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zuzuordnen sind, dem gemäß § 18 Absatz 2 im Bundesanzeiger bekannt gemachten Kompensationsgrad für diesen Sektor.  ...
§ 13 BECV Antragsverfahren
... Monaten nach Bekanntmachung der nachträglichen Anerkennung im Bundesanzeiger gemäß § 18 Absatz 2 . Die zuständige Behörde kann für Beihilfeanträge die Verwendung der ...
§ 20 BECV Nachträgliche Anerkennung nach quantitativen Kriterien
... Die Entscheidung nach § 18 Absatz 1 über die nachträgliche Anerkennung von Sektoren und Teilsektoren aus Waren ...
§ 21 BECV Nachträgliche Anerkennung nach qualitativen Kriterien
... Die Entscheidung nach § 18 Absatz 1 über die nachträgliche Anerkennung von Sektoren und Teilsektoren, deren nationaler ...
§ 23 BECV Anpassung der Emissionsintensität beihilfefähiger Teilsektoren
... Anpassung der Emissionsintensität beihilfefähiger Teilsektoren gelten die §§ 18 bis 20 und 22 entsprechend. (2) Sofern im Verfahren zur Anpassung der ... bei der Entscheidung zur nachträglichen Anpassung der Emissionsintensität entsprechend § 18 Absatz 1 angepasst. Einer Emissionsintensität von mehr als 0,3 Kilogramm Kohlendioxid pro ...