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§ 18 - Bewachungsverordnung (BewachV)

V. v. 03.05.2019 BGBl. I S. 692 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.06.2019 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.06.2019; FNA: 7104-11 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
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§ 18 Ausweis, Kennzeichnung der Wachperson



(1) 1Der Gewerbetreibende hat der Wachperson spätestens vor der ersten Aufnahme der Bewachungstätigkeit einen Ausweis nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 auszustellen. 2Der Ausweis muss enthalten:

1.
Familienname und Vornamen der Wachperson,

2.
Namen und Anschrift des Gewerbetreibenden,

3.
Bezeichnung und Anschrift des Gewerbebetriebs, sofern diese abweichen von Namen oder Anschrift des Gewerbetreibenden nach Nummer 2,

4.
Unterschriften der Wachperson sowie des Gewerbetreibenden, seines Vertreters oder seines Bevollmächtigten,

5.
Bewacherregisteridentifikationsnummern der Wachperson und des Bewachungsunternehmens.

3Der Ausweis muss so beschaffen sein, dass er sich von amtlichen Ausweisen deutlich unterscheidet.

(2) Jede Wachperson ist verpflichtet, den Ausweis in Verbindung mit dem im Bewacherregister angegebenen Ausweis- oder Identifizierungsdokument während des Wachdienstes mitzuführen und auf Verlangen den Beauftragten der Vollzugsbehörden, insbesondere Ordnungsämter, Polizei- oder Zollbehörden, vorzuzeigen.

(3) 1Jede Wachperson, die Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 der Gewerbeordnung ausübt, hat während dieser Tätigkeiten sichtbar ein Schild mit ihrem Namen oder einer Kennnummer sowie der Bezeichnung des Gewerbebetriebs zu tragen. 2In den Fällen des § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 und 5 der Gewerbeordnung gilt das auch für jede Wachperson in nicht leitender Funktion. 3Der Gewerbetreibende hat der Wachperson zu diesem Zweck spätestens vor der ersten Aufnahme der Bewachungstätigkeit ein entsprechendes Schild auszustellen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Gewerbetreibende, die selbst als Wachperson tätig werden.



 

Zitierungen von § 18 BewachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 BewachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BewachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 BewachV Buchführung und Aufbewahrung
... über die Pflicht zur Mitführung und zum Vorzeigen des Ausweises gemäß § 18 Absatz 2 , 3. die Belehrung der Wachpersonen über die Pflicht, ein Namensschild oder eine ... über die Pflicht, ein Namensschild oder eine Kennnummer zu tragen gemäß § 18 Absatz 3 , 4. die Überlassung von Schusswaffen und Munition nach § 28 Absatz 3 Satz 2 ... nach § 17 Absatz 3, 5. den Vordruck eines Ausweises nach § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 , 6. die Benennung nach § 28 Absatz 3 Satz 1 des Waffengesetzes und die ...
§ 22 BewachV Ordnungswidrigkeiten (vom 28.06.2019)
... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig verpflichtet, 4. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 4, einen Ausweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ... 4, einen Ausweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt, 5. entgegen § 18 Absatz 2 , auch in Verbindung mit Absatz 4, einen Ausweis nicht mitführt oder nicht oder nicht ... Ausweis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt, 6. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 4, ein Schild nicht oder nicht in der vorgeschriebenen ... 4, ein Schild nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trägt, 7. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 3 ein Schild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt, 8. entgegen § 20 ...