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§ 18 - Eisenbahn-Sicherheitsverordnung (ESiV)

§ 18 Pflicht, Voraussetzungen einer Sicherheitsbescheinigung und einer Sicherheitsgenehmigung zu erfüllen



Eisenbahnen haben sicherzustellen, dass die Voraussetzungen, die für die Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung oder einer Sicherheitsgenehmigung gegolten haben, auch nach der Erteilung erfüllt werden.

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