1In der Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht hat der Fahrlehreranwärter in etwa 45 Minuten nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Fahrschülern praktischen Unterricht zu erteilen.
2Für den Fahrunterricht ist ein Kraftfahrzeug nach
§ 15 Absatz 1 zu benutzen.
3§ 17 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist anzuwenden.
§ 2 FahrlPrüfVO Zusammensetzung (vom 01.01.2020) ... ist bei der fahrpraktischen Prüfung (§ 15) sowie bei den Lehrproben (§§ 17, 18 ) nicht erforderlich. Die fahrpraktische Prüfung (§ 15) wird in der Regel von ... vier Mitgliedern (Absatz 2 Satz 1) durchgeführt. Die Lehrproben (§§ 17, 18 ) werden in der Regel von dem Mitglied mit abgeschlossenem Studium mit bildungswissenschaftlichem ...