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§ 18 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)

Artikel 1 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517 (Nr. 15)
Geltung ab 01.05.2019; FNA: 2030-8-5-15 Beamte
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§ 18 Bewertung der Praktika



(1) 1Am Ende jedes Praktikums bewerten die Ausbilderinnen und Ausbilder die Leistungen und den Ausbildungsstand der Anwärterinnen und Anwärter schriftlich. 2Wird ein Praktikum zu mehr als der Hälfte der Dauer in einer anderen Einrichtung durchgeführt, so wird es durch die Ausbilderin oder den Ausbilder der jeweiligen Einrichtung im Benehmen mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter der Einstellungsbehörde nach § 4 bewertet.

(2) 1Die Bewertungen werden den Anwärterinnen und Anwärtern eröffnet und mit ihnen besprochen. 2Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten ein Exemplar der Bewertung.

(3) 1Im Praktikum IV erstellt die Ausbildungsstelle vor der Laufbahnprüfung ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Rangpunkte für jedes Praktikum und die Rangpunktzahl für die Praktika enthält. 2Die Rangpunktzahl ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen aller Praktika. 3Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten ein Exemplar des Zeugnisses.