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§ 18 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz (GtDBwBrandschutzVDV)

V. v. 23.08.2017 BGBl. I S. 3273 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 21 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67, 115
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-8-5-13 Beamte
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§ 18 Ausbildungsrahmenplan



(1) 1Die oder der Ausbildungsbeauftragte erstellt im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde und dem Bildungszentrum der Bundeswehr einen Ausbildungsrahmenplan. 2Der Ausbildungsrahmenplan bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Verteidigung.

(2) Im Ausbildungsrahmenplan werden der allgemeine Ablauf des Vorbereitungsdienstes, die Ausbildungsstationen und der Inhalt der praktischen Ausbildung sowie die Dauer der Abschnitte der praktischen Ausbildung (§ 27) geregelt.



 

Zitierungen von § 18 GtDBwBrandschutzVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 GtDBwBrandschutzVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GtDBwBrandschutzVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 GtDBwBrandschutzVDV Berufspraktische Studienzeit
... Die berufspraktische Studienzeit nach den §§ 16 bis 27 findet während des Studiums in der vorlesungsfreien Zeit statt. (2) Bei der ...