§ 18 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (GntDLSVVDV)

V. v. 22.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 270
Geltung ab 01.10.2023, abweichend siehe § 53; FNA: 2030-8-5-28 Beamte

§ 18 Täuschung


§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.

(2) Vor einer Entscheidung sind die Betroffenen anzuhören.

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Zitierungen von § 18 GntDLSVVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 GntDLSVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntDLSVVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 GntDLSVVDV Zulassung zum Auswahlverfahren
... Auswahlverfahren zulässig. Eine weitere Teilnahme wird als Täuschung nach § 18 gewertet und führt automatisch zu einem Ausschluss aus sämtlichen Auswahlverfahren ...


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