(1) Nach Abschluss eines Ausbildungsabschnitts bewertet die Ausbildungsleitung die fachlichen Leistungen sowie die methodischen und die sozialen Kompetenzen der Anwärterinnen und Anwärter nach
§ 6 und erteilt hierüber eine Bescheinigung.
(2) In der Bescheinigung nach Absatz 1 sind auch anzugeben:
- 1.
- die Dauer und die Unterbrechungen des Ausbildungsabschnitts sowie
- 2.
- die konkreten Ausbildungsinhalte des Ausbildungsabschnitts.
(3) Die Bewertung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.