§ 18 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst (HADVDV)

Artikel 4 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 40
Geltung ab 25.03.2025; FNA: 2030-8-6-3 Beamte
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§ 18 Abschlussprüfung


§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus

1.
dem Vortrag eines Aktenfalls aus dem Arbeitsbereich des Auswärtigen Dienstes mit Entscheidungsvorschlag, wobei die Akten am Tag vor der mündlichen Prüfung ausgehändigt werden und der Aktenvortrag höchstens zehn Minuten dauert, und

2.
einer mündlichen Prüfung über historische, politische, wirtschaftliche, rechtliche und andere für den Auswärtigen Dienst wichtige Fragen, aus dem Bereich der Organisationskunde und des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, einschließlich Fragen mit aktuellem Bezug aus Fächern, die Gegenstand der Fachprüfungen waren; die Prüfungszeit der mündlichen Prüfung soll für jede Anwärterin oder jeden Anwärter nicht mehr als 30 Minuten betragen.

(2) In der Abschlussprüfung werden die Ergebnisse des Vortrags und der mündlichen Prüfung im Verhältnis 1:2 gewertet.

(3) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn eine Anwärterin oder ein Anwärter mindestens die Note „ausreichend" erzielt hat.

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Zitierungen von § 18 HADVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 HADVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HADVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 HADVDV Allgemeines
... umfasst Fach- und Sprachprüfungen (§ 17) sowie die Abschlussprüfung ( § 18 ...
§ 22 HADVDV Bewertung der Leistungen
... gemäß der vorgesehenen Gewichtung (§ 17 Absatz 6 Satz 2 und § 18 Absatz 2 ) als Durchschnittsrangpunkte aus den Rangpunkten der dazugehörigen Prüfungsteile. ...


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