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§ 18 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)

V. v. 16.01.2018 BGBl. I S. 158 (Nr. 5); aufgehoben durch § 42 V. v. 11.02.2019 BGBl. I S. 82
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 600-1-3-16 Finanzverwaltung
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§ 18 Hauptzollamt Hamburg-Stadt



Dem Hauptzollamt Hamburg-Stadt werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen der Hauptzollämter Hamburg-Hafen und Itzehoe für das Zollamt Hamburg-Flughafen für vor dem 1. Mai 2016 registrierte Vorgänge, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Hamburg-Stadt die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt,

2.
die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Bremen, Hamburg-Hafen und Oldenburg,

3.
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Hamburg-Stadt bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,

4.
die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Gesamtbürgschaft oder der Befreiung von der Sicherheitsleistung nach den Artikeln 89 bis 96 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und den Artikeln 48 bis 61 der Anlage I zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2), das zuletzt durch den Beschluss Nr. 1/2016 (ABl. L 142 vom 31.5.2016, S. 25) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung des Hauptzollamts Hamburg-Hafen,

5.
die Überwachung der allgemein zugelassenen Steuerbürgen des Hauptzollamts Hamburg-Hafen,

6.
die Verwaltung von Sicherheiten, mit Ausnahme der Barsicherheiten, des Hauptzollamts Hamburg-Hafen,

7.
die Abrechnung der vereinfachten Verfahren zur Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des Artikels 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, einschließlich der sich daraus ergebenden Einfuhrabgabenbescheide, des Hauptzollamts Hamburg-Hafen,

8.
die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Bremen, Hamburg-Hafen, Itzehoe, Kiel, Oldenburg und Stralsund,

9.
die im Stadtgebiet Hamburg ansässigen konsularischen Vertretungen als überwachende Zollstelle; die Übertragung gilt nicht für Waren, die Bezugsmengen unterliegen, und für das Führen der Kontingents-Überwachungsblätter für Konsulargut des Hauptzollamts Hamburg-Hafen und des Hauptzollamts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg,

10.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer der Hauptzollämter Hamburg-Hafen und Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg,

11.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die Außenprüfungen, die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, und die Sonderprüfungen des Hauptzollamts Hamburg-Hafen,

12.
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, und die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Itzehoe, Kiel und Stralsund,

13.
die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Hamburg-Hafen und des Hauptzollamts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg, mit Ausnahme des Geländes des Flughafens Hamburg und der Luftwerft,

14.
die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Hamburg-Hafen und des Hauptzollamts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg, mit Ausnahme des Geländes des Flughafens Hamburg und der Luftwerft,

15.
den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Hamburg-Hafen und des Hauptzollamts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg sowie

16.
die Vollstreckung von Geldforderungen, einschließlich der Erzwingung von Sicherheiten, des Hauptzollamts Hamburg-Jonas, sofern diese durch Verwaltungsakte des Hauptzollamts Hamburg-Jonas erhoben werden.