§ 18 - Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Artikel 1 G. v. 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 140; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 02.07.2023, § 41 ab 03.06.2023; FNA: 450-34 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 18 Folgemaßnahmen der internen Meldestelle


§ 18 wird in 3 Vorschriften zitiert

Als Folgemaßnahmen kann die interne Meldestelle insbesondere

1.
interne Untersuchungen bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit durchführen und betroffene Personen und Arbeitseinheiten kontaktieren,

2.
die hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweisen,

3.
das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen oder

4.
das Verfahren zwecks weiterer Untersuchungen abgeben an

a)
eine bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit für interne Ermittlungen zuständige Arbeitseinheit oder

b)
eine zuständige Behörde.

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Zitierungen von § 18 HinSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 HinSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HinSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 HinSchG Begriffsbestimmungen
... entstehen kann. (7) Folgemaßnahmen sind die von einer internen Meldestelle nach § 18 oder von einer externen Meldestelle nach § 29 ergriffenen Maßnahmen zur Prüfung ...
§ 13 HinSchG Aufgaben der internen Meldestellen
... nach § 16, führen das Verfahren nach § 17 und ergreifen Folgemaßnahmen nach § 18 . (2) Die internen Meldestellen halten für Beschäftigte klare und leicht ...
§ 17 HinSchG Verfahren bei internen Meldungen
... um weitere Informationen und 6. ergreift angemessene Folgemaßnahmen nach § 18 . (2) Die interne Meldestelle gibt der hinweisgebenden Person innerhalb von ...


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