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§ 18 - Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG)

§ 18 Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; besondere gerichtliche Anordnungen



(1) Weist das Beschwerdegericht die Beschwerde des Schuldners gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung zurück oder lässt es auf die Beschwerde des Gläubigers die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu, so kann die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung hinaus fortgesetzt werden.

(2) 1Auf Antrag des Schuldners kann das Beschwerdegericht anordnen, dass bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde oder bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde die Zwangsvollstreckung nicht oder nur gegen Sicherheitsleistung über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf. 2Die Anordnung darf nur erlassen werden, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass ihm die weiter gehende Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. 3§ 713 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1Wird Rechtsbeschwerde eingelegt, so kann das Rechtsbeschwerdegericht auf Antrag des Schuldners eine Anordnung nach Absatz 2 erlassen. 2Das Rechtsbeschwerdegericht kann auf Antrag des Gläubigers eine nach Absatz 2 erlassene Anordnung des Beschwerdegerichts abändern oder aufheben.

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Zitierungen von § 18 IntGüRVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 IntGüRVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntGüRVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 IntGüRVG Beschwerdeverfahren und Entscheidung über die Beschwerde
... darf (§ 9 Absatz 1), ist nur aufzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine Anordnung nach § 18 Absatz 2 erlassen hat. Der Inhalt des Zusatzes bestimmt sich nach dem Inhalt der ...
§ 15 IntGüRVG Einwände gegen die Beschränkung auf Maßregeln zur Sicherung
... (EU) 2016/1103 oder der Verordnung (EU) 2016/1104 oder auf Grund einer Anordnung gemäß § 18 Absatz 2 nicht eingehalten werde, oder Einwendungen des Gläubigers, dass eine bestimmte Maßnahme ...
§ 19 IntGüRVG Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung
... das Beschwerdegericht die Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen und keine Anordnung nach § 18 Absatz 2 erlassen hat, 3. das Rechtsbeschwerdegericht die Anordnung des Beschwerdegerichts ... 3. das Rechtsbeschwerdegericht die Anordnung des Beschwerdegerichts aufgehoben hat ( § 18 Absatz 3 Satz 2 ) oder 4. das Rechtsbeschwerdegericht den Titel zur Zwangsvollstreckung zugelassen ...
§ 20 IntGüRVG Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Zwangsvollstreckung
...  2. das Rechtsbeschwerdegericht die Anordnung des Beschwerdegerichts aufgehoben hat ( § 18 Absatz 3 Satz 2 ) oder 3. das Rechtsbeschwerdegericht die Rechtsbeschwerde des Schuldners ...