(1) Die Bundesregierung wird innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren bis zum 31. Dezember 2028 mindestens 5.000 neue, zusätzliche Arbeitsplätze in Behörden des Bundes und sonstigen Bundeseinrichtungen in den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach
§ 2 einrichten.
(2) Unter Beachtung der für jede Behörde oder Einrichtung geltenden fachlichen Kriterien ist bei der Verteilung dieser Arbeitsplätze der Verteilungsschlüssel nach
§ 3 als Orientierungsgröße zu berücksichtigen sowie eine möglichst gleichmäßige Verteilung innerhalb jedes Reviers anzustreben.
§ 26 InvKG Evaluierung (vom 29.12.2023) ... Wirkungen der Maßnahmen nach den Kapiteln 1, 2 und 5 sowie nach Kapitel 3 mit Ausnahme der §§ 18 und 19 auf die Wertschöpfung, die Arbeitsmarktsituation und das kommunale Steueraufkommen zu ... des Deutschen Bundestages jährlich bis zum 31. Oktober über den Stand der Umsetzung von § 18 . (4) Die Bundesregierung berichtet dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie, dem ...