In
§ 5 Absatz 1 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes, das zuletzt durch
Artikel 17 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer 46 angefügt:
-
- „46.
- Mitwirkung bei der Festlegung der Einzelheiten der Risikomanagementsysteme zur Gewährleistung eines bundeseinheitlichen Vollzugs auf dem Gebiet der Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden."
Artikel 50 JStG 2020 Inkrafttreten ... Artikel 33 tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2020 in Kraft. (4) Die Artikel 2, 6, 12, 18 , 37 und 42 bis 46 treten am 1. Januar 2021 in Kraft. (5) Die Artikel 13 und 19 treten ...