Artikel 18 - Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)

G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Geltung ab 29.12.2020, abweichend siehe Artikel 50
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Artikel 18 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes


Artikel 18 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 FVG § 5

In § 5 Absatz 1 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 17 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer 46 angefügt:

 
„46.
Mitwirkung bei der Festlegung der Einzelheiten der Risikomanagementsysteme zur Gewährleistung eines bundeseinheitlichen Vollzugs auf dem Gebiet der Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden."

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Zitierungen von Artikel 18 JStG 2020

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 18 JStG 2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2020 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 19 JStG 2020 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... 5 Absatz 1 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 18 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer 21 ...
Artikel 50 JStG 2020 Inkrafttreten
... Artikel 33 tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2020 in Kraft. (4) Die Artikel 2, 6, 12, 18 , 37 und 42 bis 46 treten am 1. Januar 2021 in Kraft. (5) Die Artikel 13 und 19 treten ...


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