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§ 18 - KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV)

Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 81
Geltung ab 18.08.2017; FNA: 754-28-1 Energieversorgung
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§ 18 Erlöschen und Rückgabe von Zuschlägen



(1) Zuschläge erlöschen 54 Monate nach ihrer Bekanntgabe nach § 15 Absatz 2, soweit nicht die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System an dem Standort, der dem Zuschlag zugeordnet worden ist, bis zu diesem Zeitpunkt den Dauerbetrieb aufgenommen oder im Fall einer Modernisierung wiederaufgenommen hat.

(2) Hat eine KWK-Anlage oder ein innovatives KWK-System den Dauerbetrieb innerhalb der Frist des Absatzes 1 aufgenommen oder im Fall einer Modernisierung wiederaufgenommen, erlischt der Zuschlag, wenn die KWK-Anlage nach § 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder das innovative KWK-System nach § 24 nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Aufnahme oder Wiederaufnahme des Dauerbetriebs durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zugelassen wurde oder hätte zugelassen werden müssen.

(3) 1Zuschläge für KWK-Anlagen oder innovative KWK-Systeme für Standorte, die nach § 2 Absatz 2 der Aufbauhilfeverordnung 2021 vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4214) durch den Starkregen und das Hochwasser im Juli 2021 als betroffen gelten, können durch die Bieter bis zum 1. Januar 2023 zurückgegeben werden; im Übrigen ist eine Rückgabe ausgeschlossen. 2Die Rückgabe erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der ausschreibenden Stelle. 3Wird ein Zuschlag zurückgegeben, ist

1.
§ 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zuschlagswert des zurückgegebenen Zuschlags den Höchstwert für zukünftige Gebote des Bieters oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens in der jeweiligen Ausschreibung an dem betreffenden Standort bildet,

2.
§ 21 für diesen Zuschlag ab dem 1. Juli 2021 nicht mehr anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 18 KWKAusV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2021 (28.07.2022)Artikel 18 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1237

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 KWKAusV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 KWKAusV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWKAusV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 KWKAusV Entwertung von Zuschlägen (vom 01.01.2023)
... der Frist zur Aufnahme oder im Fall einer Modernisierung zur Wiederaufnahme des Dauerbetriebs nach § 18 Absatz 1 oder der Frist zur Zulassung der KWK-Anlage oder des innovativen KWK-Systems nach § 18 Absatz ... 18 Absatz 1 oder der Frist zur Zulassung der KWK-Anlage oder des innovativen KWK-Systems nach § 18 Absatz 2 erlischt, 2. soweit sie den Zuschlag nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz ... Verwaltungsverfahrensgesetz zurücknimmt oder widerruft, 2a. wenn der Zuschlag nach § 18 Absatz 3 wirksam zurückgegeben wurde, 3. wenn der Zuschlag durch Verbrauch der insgesamt ...
§ 27 KWKAusV Völkerrechtliche Vereinbarung (vom 01.01.2023)
... die Bekanntgabe der Zuschläge durch die ausschreibende Stelle, 16. abweichend von § 18 das Erlöschen der Zuschläge, insbesondere eine abweichende Frist zur Realisierung der ...
§ 29 KWKAusV Übergangsbestimmungen (vom 22.03.2023)
... den Ausschreibungen vor dem 1. März 2020 erteilt wurden, verlängern sich die Fristen in § 18 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 und 2 Satz 1 um einen Zeitraum von jeweils sechs ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 18 EEGAusbGuEnFG Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst: „§ 18 Erlöschen und Rückgabe von ... geändert: a) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst: „ § 18 Erlöschen und Rückgabe von Zuschlägen". b) Folgende Angabe wird ... Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. wenn der Zuschlag nach § 18 Absatz 3 wirksam zurückgegeben wurde,". b) In Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe ... durch die Angabe „500 Kilowatt" ersetzt. 7. § 18 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ... den Ausschreibungen vor dem 1. März 2020 erteilt wurden, verlängern sich die Fristen in § 18 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 und 2 Satz 1 um einen Zeitraum von jeweils sechs Kalendermonaten.  ... im Stromsektor vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) dürfen mit Ausnahme der Änderungen in § 18 erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach ...