Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 18 - LNG-Verordnung (LNGV)

V. v. 16.11.2022 BAnz AT 17.11.2022 V1
Geltung ab 18.11.2022 bis 31.12.2027; FNA: 752-6-31 Elektrizität und Gas

§ 18 Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung



(1) 1Die Verzinsung des vom Betreiber einer LNG-Anlage eingesetzten Eigenkapitals erfolgt im Wege einer kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung auf Grundlage des betriebsnotwendigen Eigenkapitals. 2Das betriebsnotwendige Eigenkapital ergibt sich aus der Summe

1.
des kalkulatorischen Restwertes des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Anlagen der LNG-Anlage bewertet zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und

2.
der Bilanzwerte der betriebsnotwendigen Finanzanlagen und der Bilanzwerte des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens unter Abzug des Steueranteils der Sonderposten mit Rücklageanteil

sowie unter Abzug des Abzugskapitals und des verzinslichen Fremdkapitals. 3Grundstücke sind zu Anschaffungskosten anzusetzen. 4Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzusetzen. 5Soweit das nach den Sätzen 2 und 3 ermittelte betriebsnotwendige Eigenkapital einen Anteil von 40 Prozent des sich aus der Summe der Werte nach den Sätzen 2 und 3 ergebenden betriebsnotwendigen Vermögens übersteigt, ist der übersteigende Anteil dieses Eigenkapitals nach Absatz 4 zu verzinsen.

(2) 1Als Abzugskapital ist das zinslos zur Verfügung stehende Kapital zu behandeln. 2Es muss jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand der folgenden Positionen angesetzt werden:

1.
Rückstellungen,

2.
erhaltene Vorauszahlungen und Anzahlungen von Kunden,

3.
unverzinsliche Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen,

4.
sonstige Verbindlichkeiten, soweit die Mittel dem Betreiber der LNG-Anlage zinslos zur Verfügung stehen, und

5.
Zuschüsse.

(3) 1Der auf das betriebsnotwendige Eigenkapital des Betreibers der LNG-Anlage anzuwendende Eigenkapitalzinssatz beträgt neun Prozent vor Steuern. 2Der Zinssatz nach Satz 1 ist anzuwenden, solange und soweit die Bundesnetzagentur nicht nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Energiewirtschaftsgesetzes etwas Abweichendes festgelegt hat, jedenfalls aber bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027.

(4) 1Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach Absatz 1 Satz 6 bestimmt sich als arithmetisches Mittel aus dem auf das letzte abgeschlossene Kalenderjahr bezogenen Durchschnitt der folgenden von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen und Zinsreihen:

1.
Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen - Anleihen von Unternehmen und

2.
Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften über eine Million Euro bei einer anfänglichen Zinsbindung mit einer Laufzeit von über einem Jahr bis zu fünf Jahren.

2Weitere Zuschläge sind unzulässig.



 

Zitierungen von § 18 LNGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 LNGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LNGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 LNGV Grundsätze zur Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu LNG-Anlagen
... § 21 des Energiewirtschaftsgesetzes entspricht und geeignet ist, die nach den §§ 15 bis 21 ermittelten Kosten zu decken. Die Kosten sind jährlich anhand der zu ...
§ 15 LNGV Grundsätze der Kostenermittlung
... kalkulatorischen Abschreibungen nach § 17, der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach § 18 sowie den kalkulatorischen Steuern nach § 19 unter Abzug der kostenmindernden Erlöse und ...
§ 21 LNGV Plan-Ist-Kosten-Abgleich
... Der Betreiber einer LNG-Anlage hat jährlich zum 30. Juni nach den §§ 15 bis 20 die für das folgende Kalenderjahr zu erwartenden Kosten des Betriebs der LNG-Anlage zu ... der vollständigen Kalkulationsgrundlage zu genehmigen, soweit sie nach den §§ 15 bis 20 berücksichtigungsfähig sind. Wird in diesem Zeitraum keine Genehmigung ... Der Betreiber einer LNG-Anlage hat jährlich zum 30. Juni nach den §§ 15 bis 20 die im vorangegangenen Kalenderjahr tatsächlich entstandenen anerkennungsfähigen ... der vollständigen Kalkulationsgrundlage zu genehmigen, soweit sie nach den §§ 15 bis 20 berücksichtigungsfähig sind. Sie ist dabei an ihre ...