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§ 18 - MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV)

V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4467 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-28-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 18 Prüfungstermine für die staatliche Prüfung



(1) 1Für die zu prüfende Person muss die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter festlegen. 2Der Beginn der staatlichen Prüfung soll nicht früher als drei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.

(2) Werden nach § 31 Absatz 2 bei einer Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils zentrale Aufgaben verwendet, so legt die zuständige Behörde für die Aufsichtsarbeit einen landeseinheitlichen Prüfungstermin fest.

(3) 1Der zu prüfenden Person werden in der Regel die Prüfungstermine spätestens zwei Wochen vor Beginn der staatlichen Prüfung mitgeteilt. 2Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch.

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Zitierungen von § 18 MTAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 MTAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MTAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 MTAPrV Prüfungsort der staatlichen Prüfung
... kann aus wichtigem Grund Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen. (4) § 18 Absatz 3 gilt für die Mitteilung des Prüfungsortes ...
§ 64 MTAPrV Eignungsprüfung als staatliche Prüfung
... Prüfung (§ 12 und § 13) und die Prüfungstermine der staatlichen Prüfung ( § 18 ) nutzen. Sie haben sicherzustellen, dass die antragstellende Person die ...
§ 75 MTAPrV Kenntnisprüfung als staatliche Prüfung
... Prüfung (§ 12 und § 13) und die Prüfungstermine der staatlichen Prüfung ( § 18 ) nutzen. Sie haben sicherzustellen, dass die antragstellende Person die ...