(1)
1Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die in einem Mitgliedstaat gewählt oder bestellt werden, vertreten alle in dem jeweiligen Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer.
2Solange aus einem Mitgliedstaat keine Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium gewählt oder bestellt sind (
§ 14 Absatz 2), gelten die betroffenen Arbeitnehmer als nicht vertreten.
(2)
1Das besondere Verhandlungsgremium beschließt vorbehaltlich des
§ 19 mit der Mehrheit seiner Mitglieder, in der zugleich die Mehrheit der vertretenen Arbeitnehmer enthalten sein muss.
2Jedes auf das Inland entfallende Mitglied vertritt gleich viele Arbeitnehmer.