1Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt.
2Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften
- 1.
- von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss,
- 2.
- nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.
Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
Artikel 9 AufenthRÄndG 2011 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ... vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 18 Satz 1 und § 19 Abs. 1" durch die Angabe „§ 18 Absatz 2 Satz 1, § 18a ... die Angabe „§ 18 Satz 1 und § 19 Abs. 1" durch die Angabe „§ 18 Absatz 2 Satz 1, § 18a Absatz 1 und § 19 Absatz 1 Satz 1" ...