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§ 18 - Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

§ 18 Aufbereitungszwecke



Eine Aufbereitung von Rohwasser zu Trinkwasser und eine Aufbereitung von Trinkwasser dürfen nur zu den folgenden Aufbereitungszwecken erfolgen:

1.
zur Entfernung von Stoffen und Partikeln aus dem Rohwasser einschließlich jener Krankheitserreger, die bei der Aufbereitung von Rohwasser zu Trinkwasser von einer Desinfektion nicht erfasst werden,

2.
zur Entfernung von Feststoffpartikeln in der Trinkwasserinstallation,

3.
zur Veränderung der physikochemischen Zusammensetzung des Trinkwassers bei der Aufbereitung und Verteilung,

a)
um die Einhaltung der Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers im Verteilungsnetz bis zur Stelle der Einhaltung der Anforderungen nach § 10 sicherzustellen,

b)
um korrosionschemische Eigenschaften des Trinkwassers einzustellen,

c)
zur Leckagesuche oder

d)
um den Calcium- und Magnesiumgehalt einzustellen, oder

4.
zur Desinfektion

a)
bei der Aufbereitung von Rohwasser zu Trinkwasser,

b)
bei der Verteilung des Trinkwassers in zentralen, dezentralen, mobilen oder zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen,

c)
bei der Speicherung des nicht erwärmten Trinkwassers in Behältern,

d)
begleitend zu der Sanierung einer Trinkwasserinstallation oder

e)
auf Anordnung des Gesundheitsamts.

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Zitierungen von § 18 TrinkwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 TrinkwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrinkwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 TrinkwV Begriffsbestimmungen
... die dazu bestimmt sind, die Beschaffenheit des Rohwassers oder des Trinkwassers zu den in § 18 genannten Aufbereitungszwecken zu beeinflussen; 8. „gewerbliche ...
§ 21 TrinkwV Ausnahmen
... von Krankheitserregern in der Trinkwasserinstallation Ausnahmen von den Anforderungen des § 18 und des § 20 Absatz 4 genehmigen. Die Genehmigung ist zu befristen und kann mit ...