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§ 1923
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§ 1923 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002
BGBl. I S. 42
, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch
Artikel 4
G. v. 07.04.2025
BGBl. 2025 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2
Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
164 weitere Fassungen
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wird in 2314 Vorschriften zitiert
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 1 Erbfolge
§ 1922
←
→
§ 1924
§ 1923 Erbfähigkeit
§ 1923 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.
(2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.
§ 1922
←
→
§ 1924
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Zitierungen von
§ 1923 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1923 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 2108 BGB Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts
... Die Vorschrift des
§ 1923
findet auf die Nacherbfolge entsprechende Anwendung. (2) Stirbt der ...
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