§ 193a Zustellung von elektronischen Dokumenten
(1) 1Soll ein Dokument als elektronisches Dokument zugestellt werden, so übermittelt die Partei dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Dokument
- 1.
- elektronisch auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- 2.
- als Schriftstück.
2Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 überträgt der Gerichtsvollzieher das Schriftstück in ein elektronisches Dokument.
(2) 1Als Nachweis der Zustellung dient die automatisierte Eingangsbestätigung. 2Der Zeitpunkt der Zustellung ist der in der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesene Zeitpunkt des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach. 3Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ist die automatisierte Eingangsbestätigung mit dem zuzustellenden elektronischen Dokument zu verbinden und der Partei zu übermitteln, für die zugestellt wurde. 4Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 fertigt der Gerichtsvollzieher einen Ausdruck der automatisierten Eingangsbestätigung, verbindet den Ausdruck mit dem zuzustellenden Schriftstück und übermittelt dieses der Partei, für die zugestellt wurde.
Frühere Fassungen von § 193a ZPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 840 ZPO Erklärungspflicht des Drittschuldners (vom 01.01.2022) ... dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss ...
Zitat in folgenden NormenGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
§ 15 FamFG Bekanntgabe; formlose Mitteilung (vom 01.01.2025) ... zu geben. (2) Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung oder dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der ...
Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 41 StaRUG Zustellungen (vom 01.01.2025) ... das Gericht den Schuldner mit der Zustellung, erfolgt diese nach Maßgabe der §§ 191 bis 195 der Zivilprozessordnung; § 173 der Zivilprozessordnung bleibt ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
Artikel 1 ERVAG Änderung der Zivilprozessordnung ... Angaben ersetzt: „§ 193 Zustellung von Schriftstücken § 193a Zustellung von elektronischen Dokumenten". 2. Dem § 91 wird folgender Absatz ... 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4. 13. Nach § 193 wird folgender § 193a eingefügt: „§ 193a Zustellung von elektronischen Dokumenten ... 4. 13. Nach § 193 wird folgender § 193a eingefügt: „ § 193a Zustellung von elektronischen Dokumenten (1) Soll ein Dokument als elektronisches ... dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss ...
Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025)
G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
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