§ 1999 Mitteilung an das Gericht
1Steht der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so soll das Nachlassgericht dem Familiengericht von der Bestimmung der Inventarfrist Mitteilung machen. 2Fällt die Nachlassangelegenheit in den Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben, tritt an die Stelle des Familiengerichts das Betreuungsgericht.
Frühere Fassungen von § 1999 BGB
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenFGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 50 FGG-RG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vom 05.08.2009) ... Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Ausstattung". u) Die Angabe zu § 1999 wird wie folgt gefasst: „§ 1999 Mitteilung an das Gericht". ... u) Die Angabe zu § 1999 wird wie folgt gefasst: „§ 1999 Mitteilung an das Gericht". v) Die Angabe zu den §§ 2260 bis 2262 wird ... Wörter „Familiengerichts oder Betreuungsgerichts" ersetzt. 57. § 1999 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...
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