Das
Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 65a Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,".
- 2.
- In § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 werden nach den Wörtern „Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsgesetzes" ein Komma und die Wörter „zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse" eingefügt.
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2970