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§ 19 - BSI-Gesetz (BSIG)

§ 19 Bereitstellung von IT-Sicherheitsprodukten



1Die Bereitstellung von IT-Sicherheitsprodukten durch das Bundesamt nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 15 erfolgt durch Eigenentwicklung oder nach Durchführung von Vergabeverfahren aufgrund einer entsprechenden Bedarfsfeststellung. 2IT-Sicherheitsprodukte können nur in begründeten Ausnahmefällen durch eine Eigenentwicklung des Bundesamtes zur Verfügung gestellt werden. 3Die Vorschriften des Vergaberechts und der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt. 4Wenn das Bundesamt IT-Sicherheitsprodukte bereitstellt, können die Einrichtungen der Bundesverwaltung oder von ihnen beauftragte Dritte diese Produkte beim Bundesamt abrufen.



 

Zitierungen von § 19 BSIG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 BSIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSIG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 BSIG Vorgaben des Bundesamtes
... des Innern im Einvernehmen mit den anderen Ressorts festlegen, dass sie verpflichtet sind, nach § 19 bereitgestellte IT-Sicherheitsprodukte beim Bundesamt abzurufen. Eigenbeschaffungen der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung
G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301
Artikel 4 NIS2-RLUG Änderung des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes
... 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 19 Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „§ 7d Satz 1 BSI-Gesetz" durch die Angabe „§ 17 Satz 1 ...
Artikel 5 NIS2-RLUG Änderung der Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung
... 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 19 Absatz 9 wird die Angabe „§ 9 des BSI-Gesetzes" durch die Angabe „§ 52 des ...