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§ 19 - Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)

Artikel 9 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882, 917 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 391
Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe Artikel 16; FNA: 404-33 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 19 Begriffsbestimmung



(1) 1Ehrenamtliche Betreuer sind natürliche Personen, die außerhalb einer beruflichen Tätigkeit rechtliche Betreuungen führen. 2Ehrenamtliche Betreuer können sowohl Personen, die familiäre Beziehungen oder persönliche Bindungen zum Betroffenen haben, als auch andere Personen sein.

(2) Berufliche Betreuer sind natürliche Personen, die selbständig oder als Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins rechtliche Betreuungen führen und nach § 24 registriert sind oder nach § 32 Absatz 1 Satz 6 als vorläufig registriert gelten.

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Zitierungen von § 19 BtOG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 BtOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BtOG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Betreuer-Inflationsausgleichs-Sonderzahlungsgesetz (BetrInASG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 391
§ 1 BetrInASG Ansprüche der beruflichen Betreuer und Betreuungsvereine
... Ein beruflicher Betreuer nach § 19 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes , der selbständig rechtliche Betreuungen führt, kann vom Betreuten eine ... Inflationsausgleichs-Sonderzahlung verlangen. (2) Ist ein beruflicher Betreuer nach § 19 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes , der als Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins rechtliche Betreuungen führt, als ...
§ 4 BetrInASG Anspruch der ehrenamtlichen Betreuer
... Ein ehrenamtlicher Betreuer im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes , der zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz die Aufwandspauschale nach § 1878 ...

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 1816 BGB Eignung und Auswahl des Betreuers; Berücksichtigung der Wünsche des Volljährigen (vom 01.01.2023)
... geschlossen hat. (5) Ein beruflicher Betreuer nach § 19 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes soll nur dann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine geeignete Person für die ehrenamtliche ...

Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
Artikel 2 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586, 2655; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
Anlage JVKostG (zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis (vom 01.01.2024)
... nicht erhoben, wenn ein Führungszeugnis zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung ( § 19 Abs. 1 , § 21 BtOG) oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit benötigt wird, die für ...

Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG)
Artikel 10 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882, 925; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
§ 7 VBVG Vergütung und Aufwendungsersatz des beruflichen Betreuers
... Ein beruflicher Betreuer nach § 19 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes , der selbständig rechtliche Betreuungen führt, kann vom Betreuten Vergütung und ... 8 bis 12, 15 und 16 verlangen. (2) Ist ein beruflicher Betreuer nach § 19 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes , der als Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins rechtliche Betreuungen führt, als ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 1 VBRRefG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... des Betreuungsorganisationsgesetzes geschlossen hat. (5) Ein beruflicher Betreuer nach § 19 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes soll nur dann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine geeignete Person für die ehrenamtliche ...
Artikel 15 VBRRefG Weitere Folgeänderungen
... nach dem Wort „Ausübung" die Wörter „einer ehrenamtlichen Betreuung ( § 19 Abs. 1 , § 21 BtOG) oder" eingefügt. (14) In § 1 Absatz 1 Nummer 4b des ...