Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.06.2021 aufgehoben
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§ 19 - Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)

V. v. 31.03.2021 BAnz AT 01.04.2021 V1; aufgehoben durch § 17 V. v. 01.06.2021 BAnz AT 02.06.2021 V2
Geltung ab 01.04.2021 bis 06.06.2021; FNA: 860-5-71 Sozialgesetzbuch
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§ 19 Übergangsvorschriften



1Vereinbarungen nach § 6 Absatz 3 Satz 1 der Coronavirus-Impfverordnung vom 18. Dezember 2020 (BAnz AT 21.12.2020 V3), nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Coronavirus-Impfverordnung vom 8. Februar 2021 (BAnz AT 08.02.2021 V1) und nach § 6 Absatz 3 Satz 1 der Coronavirus-Impfverordnung vom 10. März 2021 (BAnz AT 11.03.2021 V1) gelten fort. 2Arztpraxen, die auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung vom 18. Dezember 2020 (BAnz AT 21.12.2020 V3), vom 8. Februar 2021 (BAnz AT 08.02.2021 V1) und vom 10. März 2021 (BAnz AT 11.03.2021 V1) mit der Leistungserbringung beauftragt worden sind, können Leistungen nach § 1 Absatz 1 und 4 weiterhin als beauftragte Arztpraxen auf Basis der bisher geltenden Regelungen erbringen.



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