Vor dem Zweiten Abschnitt des
Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom
6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird folgender
§ 26m eingefügt:
-
- „§ 26m Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie
(2)
§ 233 Absatz 2 Satz 2 und 4 und
§ 256 Absatz 6 Satz 1 des Aktiengesetzes in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahresabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr."
Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166