Artikel 19 - Fondsstandortgesetz (FoStoG)

Artikel 19 Inkrafttreten



(1) Die Artikel 3, 4, 7 und 17 Absatz 5 treten am 1. Juli 2021 in Kraft.

(2) Die Artikel 2 und 18 treten am 1. April 2023 in Kraft.

(3) Artikel 8 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 in Kraft.

(4) Artikel 9 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(5) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 2. August 2021 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. Juni 2021.



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