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§ 19 - IOP-Governance-Verordnung (GIGV)

V. v. 10.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 279; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 259
Geltung ab 14.09.2024; FNA: 860-5-91 Sozialgesetzbuch
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§ 19 Evaluation



1Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt eine externe Forschungseinrichtung mit der Evaluation des Kompetenzzentrums und der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Absatz 2. 2Das Evaluationsgutachten soll alle drei Jahre, zum ersten Mal zum 31. März 2028, vorliegen.



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Frühere Fassungen von § 19 GIGV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.06.2026Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der IOP-Governance-Verordnung
vom 08.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 167

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 GIGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 GIGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GIGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der IOP-Governance-Verordnung
V. v. 08.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 167
Artikel 1 2. GIGVÄndV Änderung der IOP-Governance-Verordnung
... die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden." 3. In § 19 Satz 2 wird die Angabe „30. September 2026" durch die Angabe „31. März 2028" ...