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§ 19 - Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)

neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4180; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 611-5-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 19 Schulden bestimmter Unternehmen



(1) 1Bei Kreditinstituten im Sinne des § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes sind nur Entgelte für Schulden und den Entgelten gleichgestellte Beträge anzusetzen, die dem Betrag der Schulden entsprechen, um den der Ansatz der zum Anlagevermögen gehörenden Grundstücke, Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Schiffe, Anteile an Kreditinstituten und sonstigen Unternehmen sowie der Forderungen aus Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter und aus Genussrechten das Eigenkapital überschreitet; hierunter fallen nicht Gegenstände, über die Leasingverträge abgeschlossen worden sind. 2Dem Anlagevermögen nach Satz 1 sind Forderungen gegen ein Unternehmen hinzuzurechnen, mit dem eine organschaftliche Verbindung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes besteht und das nicht zu den Kreditinstituten oder Unternehmen gehört, auf die Satz 1 und die Absätze 2 bis 4 anzuwenden sind.

(2) 1Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist, dass im Durchschnitt aller Monatsausweise des Wirtschaftsjahrs des Kreditinstituts nach § 25 des Kreditwesengesetzes oder entsprechender Statistiken die Aktivposten aus Bankgeschäften und dem Erwerb von Geldforderungen die Aktivposten aus anderen Geschäften überwiegen. 2In den Vergleich sind Aktivposten aus Anlagen nach Absatz 1 nicht einzubeziehen.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend

1.
für Pfandleiher im Sinne der Pfandleiherverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334) in der jeweils geltenden Fassung;

2.
für Gewerbebetriebe, die nachweislich ausschließlich unmittelbar oder mittelbar Kredite oder Kreditrisiken aus Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 und 8 des Kreditwesengesetzes in der Fassung des Artikels 27 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) von Kreditinstituten im Sinne des § 1 des Kreditwesengesetzes oder von in § 3 Nr. 2 des Gesetzes genannten Gewerbebetrieben erwerben und Schuldtitel zur Refinanzierung des Kaufpreises für den Erwerb solcher Kredite oder zur Refinanzierung von für die Risikoübernahmen zu stellenden Sicherheiten ausgeben; die Refinanzierung durch Aufnahme von Darlehen von Gewerbebetrieben im Sinne der Nummer 3 an der Stelle der Ausgabe von Schuldtiteln ist unschädlich, und

3.
für Gewerbebetriebe, die nachweislich ausschließlich Schuldtitel bezogen auf die in Nummer 2 bezeichneten Kredite oder Kreditrisiken ausgeben und an Gewerbebetriebe im Sinne der Nummer 2 Darlehen gewähren.

(4) 1Bei Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes, die mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 17 des Kreditwesengesetzes nicht der Ausnahmeregelung des § 2 Absatz 6 des Kreditwesengesetzes unterliegen, bei Wertpapierinstituten im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes sowie bei Zahlungsinstituten im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes unterbleibt eine Hinzurechnung von Entgelten für Schulden und ihnen gleichgestellten Beträgen nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes, soweit die Entgelte und ihnen gleichgestellten Beträge unmittelbar auf Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes, Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes entfallen. 2Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Umsätze des Finanzdienstleistungsinstituts zu mindestens 50 Prozent auf Finanzdienstleistungen, des Wertpapierinstituts zu mindestens 50 Prozent auf Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen und Nebengeschäfte im Sinne des § 2 Absatz 2 bis 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes und die Umsätze des Zahlungsinstituts zu mindestens 50 Prozent auf Zahlungsdienste entfallen.





 

Frühere Fassungen von § 19 GewStDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.06.2021Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
vom 12.05.2021 BGBl. I S. 990
aktuell vorher 30.06.2020Artikel 3 Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
vom 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
aktuell vorher 18.12.2019Artikel 10 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2451
aktuell vorher 30.06.2013Artikel 5 Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1809
aktuell vorher 23.11.2010Artikel 4 Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
vom 17.11.2010 BGBl. I S. 1544
aktuell vorher 15.04.2010Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
vom 08.04.2010 BGBl. I S. 386
aktuell vorher 25.12.2008Artikel 5 Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
vom 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
aktuell vorher 18.08.2007Artikel 4 Unternehmensteuerreformgesetz 2008
vom 14.08.2007 BGBl. I S. 1912
aktuellvor 18.08.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 GewStDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 GewStDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GewStDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Stabilisierungsfondsgesetz (StFG)
Artikel 1 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 406
§ 14b StFG Steuerrechtliche Sonderregelungen zu Zweckgesellschaften und Abwicklungsanstalten nach den §§ 6a und 8a (vom 23.07.2009)
... im Sinne des § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Gewerbesteuergesetzes und des § 19 Absatz 3 Nummer 2 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung, wenn sie nachweislich ... sind, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; für übrige Abwicklungsanstalten ist § 19 Absatz 1 und 2 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung entsprechend ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 5 AmtshilfeRLUmsG Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
... (BGBl. I S. 1544) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 19 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Bei Finanzdienstleistungsinstituten im ... b) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: „§ 19 Absatz 4 Satz 1 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist ...

Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
Artikel 17 BürgEntlG-KV Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
... bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorliegt, ist § 19 auf das Unternehmen ab dem Erhebungszeitraum 2008 nicht anzuwenden; das Nichterbringen des ...

Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
Artikel 3 5. StRVÄndV Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
... 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Kreditinstituten im Sinne des § 1 Absatz 1 des ...

Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1980
Artikel 1 FStFEntwG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... im Sinne des § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Gewerbesteuergesetzes und des § 19 Absatz 3 Nummer 2 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung, wenn sie nachweislich ... sind, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; für übrige Abwicklungsanstalten ist § 19 Absatz 1 und 2 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung entsprechend anzuwenden.  ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Artikel 7 WpIGEG Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... „oder dem inländischen Wertpapierinstitut" eingefügt. (8) § 19 Absatz 4 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch ...

Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
G. v. 08.04.2010 BGBl. I S. 386
Artikel 4 EUStVUG Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
... (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:  ... In § 36 Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „§ 19 Absatz 3 und 4 Satz 1 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. ... 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden; § 19 Absatz 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist ...

Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 5 JStG 2009 Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
... 6 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden." 2. § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19 Schulden bestimmter Unternehmen  ... anzuwenden." 2. § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19 Schulden bestimmter Unternehmen (1) Bei Kreditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1 ... c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) § 19 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals ... bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorliegt, ist § 19 auf das Unternehmen ab dem Erhebungszeitraum 2008 nicht anzuwenden; das Nichterbringen des ...

Unternehmensteuerreformgesetz 2008
G. v. 14.08.2007 BGBl. I S. 1912; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
Artikel 4 UStRG 2008 Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
... vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878), wird wie folgt geändert: 1. In § 19 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Entgelte nur für solche Dauerschulden anzusetzen, die dem ...

Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 17.11.2010 BGBl. I S. 1544
Artikel 4 StRVÄndV Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
... 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert  ... 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden; § 19 Absatz 1 und 4 Satz 1 in der Fassung des Artikels 4 der Verordnung vom 17. November 2010 (BGBl. I ... 2010 (BGBl. I S. 1544) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden; § 19 Absatz 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist ...