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§ 19 - Haushaltsgesetz 2019 (HG 2019 k.a.Abk.)

G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2528 (Nr. 47)
Geltung ab 01.01.2019; FNA: 63-16 Bundeshaushalt

§ 19 Umwandlung von Planstellen und Stellen



Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.



 

Zitierungen von § 19 Haushaltsgesetz 2019

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 HG 2019 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HG 2019 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 HG 2019 Fortgeltung
... 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 21 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres ...