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§ 19 - Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG)

§ 19 Bußgeldverfahren



1Für das Bußgeldverfahren gelten die §§ 389, 390 und 410 Absatz 1 Nummer 3 und 6 bis 12 der Abgabenordnung entsprechend. 2Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.



 

Zitierungen von § 19 KStTG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 KStTG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KStTG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 KStTG Rechtsweg
... Maßnahmen der Finanzbehörden nach diesem Gesetz ist vorbehaltlich des § 19 der Finanzrechtsweg ...