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§ 19 - Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 352
Geltung ab 24.12.2025; FNA: 611-9-37 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 24.12.2025; FNA: 611-9-37 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 19 Bußgeldverfahren
§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Für das Bußgeldverfahren gelten die §§ 389, 390 und 410 Absatz 1 Nummer 3 und 6 bis 12 der Abgabenordnung entsprechend. 2Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Zitierungen von § 19 KStTG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 KStTG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KStTG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 KStTG Rechtsweg
... Maßnahmen der Finanzbehörden nach diesem Gesetz ist vorbehaltlich des § 19 der Finanzrechtsweg ...
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