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§ 19 - Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachvG)

§ 19 Allgemeine Verwaltungsvorschriften



Zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen kann das Bundesministerium für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

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